Inhousevergabe & Umsatzsteuer

 

  • Als kommunaler Zweckverband ist der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) inhousefähig.
  • Voraussichtlich ab Januar 2027 werden vergütungspflichtige Beratungs- und Planungsleistungen des PV für die Mitglieder grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
  • Optional können Mitglieder mit dem PV eine Übertragungszweckvereinbarung abschließen.

Inhousevergabe

Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge

Die Mitglieder des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) können diesen ohne Verfahren nach Vergabeordnung mit städtebaulichen und ähnlichen Leistungen beauftragen. Der PV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Gemäß Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 1 GWB) müssen Kommunen öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.

Voraussetzungen für Inhousevergabe

Unter bestimmten Voraussetzungen können öffentliche Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft öffentliche Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vergeben, auch wenn der Auftraggeber keine Kontrolle wie über seine eigenen Diensstellen ausübt. Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) fungiert als Körperschaft des öffentlichen Rechts als juristische Person.

Ist eine der drei folgenden Voraussetzungen gegeben, entfällt die Verordnung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von PV-Mitgliedern an den PV:

  1. Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine jeweils eigene Dienststelle.
    Der PV ist ein kommunaler Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (Art. 18). Die Mitglieder sind die Landeshauptstadt München, die acht umliegenden Landkreise und viele weitere Gemeinden, Märkte und Städte im Wirtschaftsraum München; damit handelt es sich um einen rein kommunalen Verband. Die Mitglieder üben gemeinsam mit den anderen Mitgliedern über die Verbandsversammlung eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen. Die Verbandsversammlung ist zudem für den Beschluss zum Haushalt des PV zuständig und wählt den Verbandsausschuss (der auf Landkreisebene einem Kreisausschuss entspricht) sowie deren Verbandsvorsitzenden (derzeit Landrat Göbel, Landkreis München). Ebenso bestimmt die Verbandsversammlung über alle Satzungsangelegenheiten (Vergl. § 9 Abs. 1 der PV-Satzung).
     
  2. Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurden.
    Der PV arbeitet grundsätzlich nur für seine Mitglieder, und zwar etwa zu 95 bis 100 Prozent. Ausnahmen kommen beispielsweise vor, wenn eine Kommune eine Mitgliedschaft  schon beantragt hat, sie aber noch nicht von der Verbandsversammlung förmlich beschlossen wurde.
     
  3. An der juristischen Person besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung.
    Am PV besteht keine Kapitalbeteiligung Dritter. Mitglieder sind nur die oben erwähnten kommunalen Gebietskörperschaften.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflicht & Übertragungszweckvereinbarung

Der Bundesgesetzgeber hat mit Einführung des § 2b UstG die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts geändert. Das betrifft auch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) als Körperschaft des öffentlichen Rechts und seine Verbandsmitglieder.  Wir gehen aktuell davon aus, dass die in den vergangenen Jahren mehrmals aufgeschobene Einführung wohl zum 01. Januar 2027 erfolgt. Der PV hat sich umfänglich auf die Umstellung vorbereitet und Beauftragungen durch die Mitglieder steuerrechtlich prüfen lassen. 

Umlage nicht betroffen

Die zur Finanzierung des PV anfallende Umlage ist weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig. Hier ergibt sich gegenüber der aktuellen Situation keine Änderung. 

Umsatzsteuer für Leistungen

Vergütungspflichtige Beratungs- und Planungsleistungen, die der PV für seine Mitglieder erbringt, werden hingegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Möglich ist jedoch der Abschluss einer Übertragungszweckvereinbarung (ÜZV). Im Hinblick auf die zukünftige Beauftragung und Abrechnung dieser Leistungen ergeben sich also zwei Möglichkeiten

  1. Die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen mit Abschluss einer Übertragungszweckvereinbarung (ÜZV): Es fällt keine Umsatzsteuer an.
     
  2. Konventionelle Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen ohne Übertragungszweckvereinbarung: Es fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an.

Laufende Projekte

Bei bereits beauftragten, laufenden Projekten, die nicht bis zum Jahreswechsel 2026/2027 abgeschlossen werden, ergibt sich im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht gegebenenfalls Handlungsbedarf. Für nicht abgeschlossene (Teil-) Leistungen kann die Umsatzsteuerpflicht auch für vor dem Jahreswechsel erbrachte Leistungen anfallen.

Keine Änderung ergibt sich bezüglich der Inhousefähigkeit des PV. Seine Mitglieder können Leistungen an den PV ohne vorherige Ausschreibung vergeben. 

Ihr Kontakt für Inhousevergabe & Umsatzsteuer

Tanja Dandl
Leitung Zentrale Dienste
Marc Wißmann
Dipl.-Ing. (TU), Geschäftsführer