Als kommunaler Zweckverband ist der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) inhousefähig.
Inhousevergabe
Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge

Die Mitglieder des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) können diesen ohne Verfahren nach Vergabeordnung mit städtebaulichen und ähnlichen Leistungen beauftragen. Der PV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Gemäß des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Kommunen öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.
Voraussetzungen für Inhousevergabe
Unter bestimmten Voraussetzungen können öffentliche Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft öffentliche Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vergeben, wie sie der PV als Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, auch wenn der Auftraggeber keine Kontrolle wie über seine eigenen Diensstellen ausübt.
Ist eine der drei folgenden Voraussetzungen gegeben, muss die Verordnung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von PV-Mitgliedern an den Verband nicht angewendet werden:
- Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine jeweils eigene Dienststelle.
Der PV ist ein kommunaler Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (Art. 18). Die Mitglieder sind die Landeshauptstadt München, die acht umliegenden Landkreise und viele weitere Gemeinden, Märkte und Städte im Wirtschaftsraum München; damit handelt es sich um einen rein kommunalen Verband. Die Mitglieder üben gemeinsam mit den anderen Mitgliedern über die Verbandsversammlung eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen. Die Verbandsversammlung ist zudem für den Beschluss zum Haushalt des Planungsverbands zuständig und wählt den Verbandsausschuss (der auf Landkreisebene einem Kreisausschuss entspricht) sowie deren Verbandsvorsitzenden (derzeit Landrat Göbel, Landkreis München). Ebenso bestimmt die Verbandsversammlung über alle Satzungsangelegenheiten. Vgl. dazu § 9 Abs. 1 der PV-Satzung.
2. mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde:
Der Planungsverband arbeitet grundsätzlich nur für seine Mitglieder, und zwar zu ca. 95 % bis 100 %. Ausnahmen kommen z. B. vor, wenn eine Gemeinde eine Mitgliedschaft zwar schon beantragt, aber sie noch nicht von der Verbandsversammlung förmlich be-schlossen ist.
3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht:
Am Planungsverband besteht keine Kapitalbeteiligung Dritter. Mitglieder sind nur die o. g. kommunalen Gebietskörperschaften.
III. Damit entfällt die Anwendung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Vergabe von Aufträgen von PV-Mitgliedern an den Planungsver-band.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht & Übertragungszweckvereinbarung

Der Bundesgesetzgeber hat mit Einführung des § 2b UstG die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts geändert. Das betrifft auch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) und seine Verbandsmitglieder. Wir gehen aktuell davon aus, dass die in den vergangenen Jahren mehrmals aufgeschobene Einführung wohl zum 01. Januar 2027 erfolgt. Der PV sich umfänglich auf die Umstellung vorbereitet und Beauftragungen durch die Mitglieder steuerrechtlich prüfen lassen.
Umlage nicht betroffen
Die zur Finanzierung des Verbands anfallende Umlage ist weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig. Hier ergibt sich gegenüber der aktuellen Situation keine Änderung.
Umsatzsteur für Leistungen
Vergütungspflichtige Beratungs- und Planungsleistungen, die der Verband für seine Mitglieder erbringt, werden hingegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auch möglich ist jedoch der Abschluss einer Übertragungszweckvereinbarung.
Im Hinblick auf die zukünftige Beauftragung und Abrechnung dieser Leistungen ergeben sich also zwei Möglichkeiten:
- Die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen mit Abschluss einer Übertragungszweckvereinbarung - Es fällt keine Umsatzsteuer an.
- Konventionelle Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen ohne Übertragungszweckvereinbarung – es fällt der gesetzliche Umsatzsteuersatz an.
Bei bereits beauftragten, laufenden Projekten, die nicht bis zum Jahreswechsel 2026/2027 abgeschlossen werden, ergibt sich im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht ggf. Handlungsbedarf. Für nicht abgeschlossene (Teil-) Leistungen kann die Umsatzsteuerpflicht auch für vor dem Jahreswechsel erbrachte Leistungen anfallen. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der beiliegenden Präsentation.
Keine Änderung ergibt sich bezüglich der In-House-Fähigkeit des Verbandes. Seine Mitglieder können Leistungen an den PV ohne vorherige Ausschreibung vergeben.

