Vortrag: Stellplätze im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

In seinem Vortrag ging Rechtsanwalt Michael Beisse, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Döring Spieß Rechtsanwälte in München sehr ausführlich auf die rechtlichen Grundlagen in Bayern ein. Er schilderte, wie Stellplätze im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht behandelt werden, welche Grenzen und Möglichkeiten Kommunen haben und wie sie ihre Stellplatzsatzungen selbst gestalten können.
 

Kommunale Spielräume

Seit dem Jahr 2008 sieht die Bayerische Bauordnung (BayBO) mit dem Artikel 47 eine Kommunalisierung des Stellplatzrechts vor, d.h. die Kommunen sollen ihr Stellplatzrecht selbst regeln. Dies räumt den Gemeinden weitgehende Gestaltungsspielräume ein, so dass hier laut Beisse auch neue Mobilitätskonzepte mit neuen Stellplatzsatzungen möglich seien. Im Rahmen von Artikel 47 ging Beisse auf die Stellplatzanzahl, die Stellplatzpflicht und die Modalitäten der Ablöse sowie den Stellplatznachweis ein.

Regeln der Stellplatzsatzung

Hinsichtlich Zahl, Größe und Beschaffenheit gilt die Garagenstellplatzverordnung (GaStellV), sofern keine kommunale Satzung oder ein Bebauungsplan vorliegen. Eine eigene gemeindliche Stellplatzsatzung regelt Artikel 81 der BayBO mit folgenden Inhalten:

  • Kfz-Stellplätze
  • Fahrradabstellplätze
  • Ablösung der Herstellungspflicht
  • Höhe der Ablösebeträge.

Bei der Anzahl der Kfz-Stellplätze sei die Gemeinde nun nicht mehr an die GaStellV gebunden, die Zahl könne höher oder niedriger sein, die Zahl könne sogar auf Null reduziert werden. Strittig seien aber ein Verbot der Herstellung von Stellplätzen oder die Begrenzung der Anzahl.