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04.03.2020

Ältester Bebauungsplan von Holzkirchen bekommt ein Update

Bebauungsplan von 1963 © Markt Holzkirchen


© Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV); Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung


14 Änderungen hat der älteste Bebauungsplan von 1963 der Marktgemeinde Holzkirchen bereits hinter sich und es würde so vermutlich weitergehen. Denn im Gebiet zwischen Rosenheimer Straße und Lärchenstraße sowie den Bahngleisen und der Eschenstraße soll weiterhin eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung ermöglicht werden. Das Areal ist vollständig mit Wohnbebauung bebaut, wobei die Bebauung sehr heterogen ist. Neben Geschosswohnungsbau im westlichen zur Rosenheimer Straße hin orientierten Bereich, gibt es auch Reihenhäuser, Doppelhäuser und Einfamilienhäuser.

Der PV hat folgende Ziele zusammengestellt, die die Gemeinde für eine verträgliche Entwicklung verfolgen sollte:

  1. eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung
  2. eine Gleichbehandlung der verschiedenen Grundeigentümer
  3. das Ortsbild und bestehende Grünstrukturen sollen geschützt werden
  4. keine unverhältnismäßige verkehrliche Mehrbelastung der bestehenden Straßen

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurde beauftragt zu erörtern, wie das mit relativ geringem Aufwand und Kosten gelingen könnte.

Vier Möglichkeiten zur Beratung im Gemeinderat

Für die Abstimmung im Gemeinderat hat der PV vier Instrumente herausgearbeitet und bewertet. Entweder es ändert sich nichts (1), dann müssten aber weiterhin viele Einzeländerungen umgesetzt werden. Oder der Bebauungsplan wird aufgehoben (2), dann hätte die Gemeinde aber nur noch geringes Mitspracherecht bei Bauvorhaben. Alternativ könnte über den bestehenden Plan ein qualifizierter Bebauungsplan (3) gelegt werden, in dem die meisten Vorgaben festgesetzt sind, oder die Gemeinde entscheidet sich für einen einfachen Bebauungsplan (4) mit weniger Regeln. In der 4. Variante könnten nur ganz wesentliche Aspekte (Maß der baulichen Nutzung, Zahl der Wohneinheiten etc) geregelt werden und eine Prüfung nach § 34 BauGB erfolgen.

Der PV-Planer empfahl dem Gemeinderat die 4. Variante und gab zu bedenken, dass nicht der gesamte Geltungsbereich mit dem gleichen Instrument bearbeitet werden muss. Sinnvoll sei es, den nord-östlichen Teilbereich (Teilbereich III) mit einem neuen Bebauungsplan zu überlagern, während im übrigen Geltungsbereich keine Überplanung stattfinden müsste. Außerdem sollte eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form eines Beteiligungstermins noch bevor ein BP-Entwurf beschlossen ist stattfinden, um das weitere Vorgehen zu erklären, Anregungen zu besprechen und Fragen beantworten zu können.

Der Gemeinderat schloss sich der Expertenmeinung des PV an und beauftragte ihn mit der Bearbeitung des Bebauungsplans sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung.