Bayerischer VGH bestätigt Fuchstaler FNP

12.12.2018

VGH lehnte Normenkontrollantrag von Markt Kaltental gegen Fuchstaler FNP ab

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Seit Mai 2016 produzieren die vier Fuchstaler Windkraftanlagen im Kingholz im Landkreis Landsberg am Lech elektrische Energie. Die Nachbargemeinde von Fuchstal, der Markt Kaltental, ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun mit seinem im August 2015 gestellten Normenkontrollantrag gegen den „Teilflächennutzungsplan zur Steuerung der Windkraft der Gemeinden Fuchstal, Reichling und Vilgertshofen“ gescheitert. Eine Revision gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2018 ist laut Gericht nicht zugelassen.

2014 erstellte der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) für die Gemeinde Fuchstal einen sachlichen Teilflächennutzungsplan, der Konzentrationsflächen für Windkraft ausweist. Im Oktober 2014 wurde dieser von der Gemeinde beschlossen. Das Landratsamt Landsberg genehmigte daraufhin vier Windräder der „Bürgerwindkraft Fuchstal“. Kaltental wollte das Projekt jedoch stoppen und reichte eine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Verwaltungsgericht München ein mit der Begründung, die vier Windkraft-Türme würden nicht weit genug vom Kaltentaler Gemeindeteil Frankenhofen entfernt liegen.

10h-Regelung

Der Abstand hat sich nach der Bayerischen Bauordnung zu richten. In das Gesetz (Artikel 82) ist seit November 2014 die sogenannte 10h-Regelung verankert worden. Diese besagt, dass die planungsrechtliche Privilegierung einer Windkraftanlage nur soweit bestehen bleibt, als diese zu Baugebieten mit regelmäßig zulässigen Wohngebäuden mindestens zehnmal so weit entfernt ist, wie sie hoch ist. Dieser Mindestabstand war nach Auffassung von Kaltental nicht gegeben. Doch die 10h-Regelung gilt nicht ausnahmslos. 10h findet dann keine Anwendung, wenn vor dem 21. November 2014 in einem Flächennutzungsplan eine entsprechende Windkraft-Darstellung erfolgt ist. Diese Situation war in Fuchstal mit dem ab 29. Oktober 2014 wirksamen Teilflächennutzungsplan gegeben. Daher wurde bereits die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windräder vom Verwaltungsgericht München im Januar 2016 abgewiesen. Auch der im März 2016 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde im April 2017 abgelehnt.

Normenkontrollantrag

Im August 2015 stellte die Kommune Kaltental außerdem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen den Fuchstaler Teilflächennutzungsplan. Im Oktober 2018 lehnte der VGH diesen Antrag ab.

Dem Urteil kann Folgendes entnommen werden:
Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind grundsätzlich zwar kein statthafter Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (gemäß § 47 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Konzentrationsflächen (genauer: „Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“) aber ausnahmsweise im Wege der Analogie durch eine Normenkontrolle geprüft werden, da deren Rechtswirkungen der Bindungskraft von Festsetzungen des Bebauungsplans gleichkommen. Allerdings kann auch nur die Rechtswirkung der Konzentrationsfläche – die Zulassung von Windkraftanlagen auf allen anderen Flächen zu unterbinden – beklagt werden. Die Nachbargemeinde wendet sich gerade nicht als Vorhabenträger gegen den Flächennutzungsplan, um die Ausschlusswirkung der Konzentrationsfläche für die Zulassung von Windkraftanlagen zu beseitigen und die Möglichkeit der Zulassung von Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsfläche zu erhalten, sondern geht gegen die Darstellung der Konzentrationsfläche an sich vor. Da aber die beklagbaren Rechtswirkungen des Plans – die Beschränkung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen – auf den Bereich der planaufstellenden Gemeinde beschränkt sind (gebietsbezogene Planungshoheit), können sie im Bereich der Nachbarkommune gar nicht auftreten, sodass deren Betroffenheit nicht gegeben ist. Da die Regelung des Art. 82 Abs. 1 und Abs. 4 BayBO („10h“) keine Rechtswirkungen beinhaltet, die der Bindungskraft eines Bebauungsplans gleichkommen, ist auch diesbezüglich der Flächennutzungsplan nicht analog per Normenkontrolle angreifbar. Es fehlt zudem an einer Planungsentscheidung der Gemeinde, welche den Satzungen nach dem BauGB vergleichbar wäre.

Vorhaben mit Modellcharakter

Die Gemeinde Fuchstal ist sehr bestrebt, auf ihrem Gemeindegebiet erneuerbare Energien zu erzeugen und auch zu speichern. So hat sie für den Strom aus ihren vier Windrädern einen Energiespeicher geplant. Zentrales Element bei dem Modellprojekt sind ein Strom- und ein Wärmespeicher. In dem einen, einer Art Bunker mit Drei-Megawatt-Batterie, wird der Strom, der in Spitzenzeiten erzeugt, aber nicht verbraucht wird, gespeichert und in windarmen Zeiten ins Netz eingespeist. Zum anderen wird ein 10.000 Kubikmeter fassender Wärmetopf installiert, den man mit einem überdimensionalen Tauchsieder vergleichen kann. Das mit überschüssigem Strom erwärmte Wasser soll in das Fuchstaler Fernwärmenetz eingespeist werden. Im September 2018 erhielt Fuchstal von der Bundesrepublik den Förderbescheid für einen Zuschuss von 3,85 Millionen Euro für diesen Energiespeicher. Das entspricht 75 Prozent der voraussichtlichen Kosten, die ungefähr bei fünf Millionen Euro liegen. Die Gemeinde selbst muss etwa 1,3 Millionen aufbringen. So gelingt Fuchstal mit geringem eigenen finanziellen Aufwand eine hohe Einsparung bei Kohlenstoffdioxid.