Übersicht: Änderungen LEP Bayern

05.07.2023

Die Teilfortschreibung des LEP Bayern ist seit 01.06.2023 rechtsgültig. Der PV hat eine Übersicht der Änderungen zusammengestellt.

Ausschnitt Raumstrukturkarte LEP © Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung

Ausschnitt Raumstrukturkarte LEP © Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung


Für seine Mitgliedskommunen hat der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) die Änderungen des seit dem 1. Juni 2023 rechtsgültigen Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) in einer Übersicht zusammengefasst.

Hervorzuhebende geplante Änderungen

  • Es existiert nun eine „Kollisionsnorm“ als Ziel 1.1.2 (S. 11 LEP), die besagt, dass bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen ökologischen Belangen der Vorzug einzuräumen ist, „wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht“.
  • Die folgenden Gemeinden, die bisher dem Allgemeinen Ländlichen Raum zugeordnet wurden, gehören nun gemäß der „Strukturkarte“ des LEP zum Verdichtungsraum:  Eching am Ammersee, Finsing, Greifenberg, Inning am Ammersee, Moosinning, Neuching, Oberding, Schondorf, Utting am Ammersee.
  • Des Weiteren werden die Stadt Landsberg am Lech und der Markt Kaufering nicht mehr dem Allgemeinen Ländlichen Raum zugeordnet, sondern dem Ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen.
  • Das Anbindegebot (Ziel 3.3, S. 68 f. LEP) zählt als Ausnahmen nicht mehr GE/GI an Autobahn-/Gleisanschlussstelle auf, ebenso wenig sind interkommunale Planungen kein Grund mehr, von einer Anbindung abweichen zu dürfen. Logistik-/Verteilzentren dürfen nur noch nicht angebunden geplant werden, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese Änderungen gelten nicht für Bauleitplanungen mit Aufstellungsbeschluss oder abgeschlossenem Beteiligungsverfahren vor dem 14.12.2021 (dann gilt die bis zum 31.05.2023 gültige Fassung des LEP). Diese Übergangsregelung läuft bis zum 31.12.2028.
  • Der Katalog an Aufgaben für die Regionalplanung ist umfangreich erweitert worden, so müssen z. B. künftig in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft ausgewiesen werden.

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